In Fällen, in welchen ein Zeugnis eines mittelbaren Zeugen («Zeuge vom Hörensagen») vorliegt, welcher die Aussagen des unmittelbaren Tatzeugen rezitiert, besteht in besonderem Masse die Gefahr der Verfälschung der Aussagen, da eine Wiedergabe fremder Aussagen nie ganz den wirklich ausgesprochenen Gedanken und schon gar nicht den wirklichen Wahrnehmungen des Dritten entspricht. Sodann fehlen dem mittelbaren Zeugen die gedanklichen Überlegungen des unmittelbaren Zeugen, weshalb er regelmässig nicht vollumfänglich in der Lage ist, zwischen eigener Interpretation und derjenigen des Dritten zu unterscheiden.