Ausserdem seien ihre Aussagen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Beiständin sowie deren zwei Vorgesetzten als glaubhaft eingeschätzt worden. 3.2 In Fällen, in welchen ein Zeugnis eines mittelbaren Zeugen («Zeuge vom Hörensagen») vorliegt, welcher die Aussagen des unmittelbaren Tatzeugen rezitiert, besteht in besonderem Masse die Gefahr der Verfälschung der Aussagen, da eine Wiedergabe fremder Aussagen nie ganz den wirklich ausgesprochenen Gedanken und schon gar nicht den wirklichen Wahrnehmungen des Dritten entspricht.