3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Diese habe kein eigenes Interesse in der Sache. Daher mute auch der Zeitpunkt der Strafanzeige nicht komisch an, sie habe nämlich auf eine Ausweitung des Besuchsrechts des Vaters gedrängt. Ausserdem seien ihre Aussagen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Beiständin sowie deren zwei Vorgesetzten als glaubhaft eingeschätzt worden.