Es erscheint nicht plausibel, dass sie aus einem anderen Grund in der Mitte der Strasse hätte fahren sollen. In dieser Situation durfte sich die Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz stützen und darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgibt. Fünftens stehen diesen Schlüssen die vorhandenen und im Übrigen verwertbaren subjektiven Beweismittel nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft durfte damit davon ausgehen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Dieser entspricht im Wesentlichen dem von der Polizei mit Rapport vom 28. Februar 2023 angezeigten Sachverhalt.