Bei den eher schmalen Spurverhältnissen auf der D.________ (Strasse) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kollision nicht oder zumindest nicht deutlich genug eingespurt war. Andernfalls hätte es nicht zu einer komplett seitlichen Kollision kommen können. Viertens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gesehen hatte. Es erscheint nicht plausibel, dass sie aus einem anderen Grund in der Mitte der Strasse hätte fahren sollen.