Dies folgt aus der leichten Neigung des Leichtmotorrades (vgl. Akten PEN 24 179, pag. 37 f.), welche sich aus den Spuren an beiden Fahrzeugen ergibt. Zweitens bringt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Abbiegen den nachfolgenden Verkehr hätte beobachten und diesem den Vortritt gewähren müssen. Mindestens eine dieser zwei Regeln muss sie verletzt haben, da sie andernfalls nicht abgebogen wäre. Drittens ist dem Spurenbild zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf der Mitte der Strasse fuhr. Bei den eher schmalen Spurverhältnissen auf der D.___