Was die Einstellung anbelangt, ist vorweg mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrittsbelastet war, da sie ihre Fahrtrichtung änderte. Sie war daher gehalten, Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen, die Richtungsänderung anzuzeigen und deutlich einzuspuren. Gestützt auf die objektiven Beweismittel können folgende Schlüsse gezogen werden: Erstens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Spurenbild zu schliessen, dass sich die Kollision ereignete, als die Beschwerdeführerin ausschwenkte. Dies folgt aus der leichten Neigung des Leichtmotorrades (vgl. Akten PEN 24 179, pag.