8 lich in der Mitte der Strasse befunden. Der einzig logische Grund hierfür sei, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gesehen habe und ausgeschert sei, um diese zu überholen. Doch selbst wenn dies nicht der Grund für das Fahrverhalten gewesen wäre, so wäre dies nicht unfallursächlich gewesen. 7.5 Was die Einstellung anbelangt, ist vorweg mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrittsbelastet war, da sie ihre Fahrtrichtung änderte.