Aufgrund der komplett seitlichen Schäden am Fahrzeug könne gestützt auf eine approximative Rückrechnung gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte hätte sehen müssen, wenn sie vor dem Abbiegen zurückgeschaut hätte. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beschuldigten vortrittsbelastet gewesen sei, hätte sie zu diesem Zeitpunkt nicht abbiegen dürfen. Weiter habe sich der Personenwagen der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision nachweis-