In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich zu den Ergebnissen des UTD. Vorweg hält sie fest, dass keine Zweifel an der Expertise des UTD bestehen, weshalb keine weitere Expertise nötig sei. Zu den Ergebnissen führt sie aus, es sei nachgewiesen, dass sich die Kollision ereignet habe, als die Beschwerdeführerin bereits nach links ausgeschwenkt habe. Aufgrund der komplett seitlichen Schäden am Fahrzeug könne gestützt auf eine approximative Rückrechnung gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte hätte sehen müssen, wenn sie vor dem Abbiegen zurückgeschaut hätte.