Das Einholen einer Expertise und weitere Untersuchungsmassnahmen drängten sich im Licht der widersprüchlichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auf. Die Staatsanwaltschaft habe sich selbst zuzuschreiben, dass eine erneute Befragung erst zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen erfolgen würde. Die Frage der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit hänge von weiteren Untersuchungsergebnissen ab, welche die Staatsanwaltschaft bisher nicht eingeholt habe. Die Berichte des UTD seien nicht verwertbar. 7.4 In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich zu den Ergebnissen des UTD.