Die Beschuldigte habe alle Vorsichtsmassnahmen für ein sicheres Überholen getroffen. Dies decke sich mit dem Spurenbild, da der Personenwagen der Beschuldigten nur auf der rechten Seite Schäden aufweise. In Ermangelung einer pflichtwidrigen Unvorsicht sei kein Straftatbestand erfüllt. 7.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt worden sei, da die Sachlage für eine Einstellung zu wenig klar sei. Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht auf Widersprüche und Unsicherheiten hin geprüft worden. Die Berichte des UTD seien weder objektiv noch überprüfbar.