Die Einstellung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass gestützt auf das Spurenbild vor Ort und die Aussagen der involvierten Personen davon auszugehen sei, dass die alleinige Verantwortung für den Unfall bei der Beschwerdeführerin liege. Zwar habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin ein Handzeichen gegeben habe oder nicht. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, dass nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden könne. Die Beschuldigte habe alle Vorsichtsmassnahmen für ein sicheres Überholen getroffen.