Ausserdem sei nicht erkennbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine weitere Expertise sowie eine erneute Einvernahme der Beschuldigten bringen sollten. Schliesslich beträfen die im Beweisantrag formulierten Fragen die Beweiswürdigung, weshalb sie sowieso nicht durch einen Experten oder eine Expertin zu beantworten wären. Die Einstellung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass gestützt auf das Spurenbild vor Ort und die Aussagen der involvierten Personen davon auszugehen sei, dass die alleinige Verantwortung für den Unfall bei der Beschwerdeführerin liege.