7 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin damit, dass der Sachverhalt hinreichend bewiesen sei. Ausserdem sei nicht erkennbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine weitere Expertise sowie eine erneute Einvernahme der Beschuldigten bringen sollten.