7. Die Beschwerde richtet sich im Weiteren gegen die Abweisung der Beweisanträge und die Einstellung des Verfahrens. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.