Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen an dieser Stelle mehrere mögliche Varianten skizziert. Die Staatsanwaltschaft war und ist der Ansicht, dass der Beschuldigten kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Dem ist im Lichte der zitierten Erwägung nichts entgegenzuhalten. Ob die Staatsanwaltschaft zu dieser Ansicht gelangen und in Folge dieser Ansicht das Verfahren einstellen durfte, ist sogleich zu prüfen.