Wird ein solches verneint, ist das Verfahren wegen Körperverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft bereits in Aussicht gestellt – einzustellen. Sollten weitere Ermittlungen jedoch auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten hindeuten, wäre in einem nächsten Schritt zu klären, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit allenfalls aufgrund groben Selbstverschuldens der Beschwerdeführerin entfiele resp. Letzteres die Adäquanz zu unterbrechen vermöchte. Erst dann könnte sich eine Sistierung des Verfahrens BJS 23 9488 im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens PEN 24 179 allenfalls aufdrängen.