6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es etwas befremdlich erscheine, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Beschluss BK 24 158 der Beschwerdekammer in Strafsachen keine weiteren Ermittlungshandlungen durchgeführt habe, so ist ihr mit der Generalstaatsanwaltschaft der Wortlaut des Teils der E. 4.3 entgegenzuhalten, auf die sie sich bezieht: Betreffend die Beschuldigte ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihr überhaupt ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Wird ein solches verneint, ist das Verfahren wegen Körperverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft bereits in Aussicht gestellt – einzustellen.