5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Berichte des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) nicht verwertbar seien. Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO; sog. absolute Beweisverwertungsverbote).