Der Beschluss BK 16 555 stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 406 vom 13. Dezember 2016. Dort wurde eine Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt, da die Privatkläger von der Teilnahme an Einvernahmen nach Eröffnung des Verfahrens ausgeschlossen worden waren. Wenn E. 5.4 des Beschlusses BK 16 555 diese Rechtsprechung ohne weitere Begründung auf Personen auszudehnen scheint, die als Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen werden, so entspräche dies nicht mehr dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre.