Es ist davon auszugehen, dass die Konstellation, die dem Beschluss BK 15 375 zugrunde liegt, eine andere ist als die hier vorliegende. E. 6 dieses Entscheides kann entnommen werden, dass dem Privatkläger keine Teilnahmerechte gewährt worden waren, obwohl dies im Polizeiauftrag explizit erwähnt worden war. Es muss sich daher um einen Polizeiauftrag i.S.v. Art. 312 StPO, d.h. nach Verfahrenseröffnung, gehandelt haben, da dem Privatkläger andernfalls kein Teilnahmerecht zugestanden hätte. 4.4.2 Der Beschluss BK 16 555 stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 406 vom 13. Dezember