Dieses Recht steht jedoch nur der beschuldigten Person zu. Die fragliche Einvernahme der Beschuldigten ist entsprechend ohne Weiteres verwertbar, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Privatklägerin und nicht Beschuldigte ist. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zwei Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen an. Folgendes ist zu diesen Entscheiden anzumerken: 4.4.1 Es ist davon auszugehen, dass die Konstellation, die dem Beschluss BK 15 375 zugrunde liegt, eine andere ist als die hier vorliegende.