Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StPO informiert worden wäre, weil es sich um ein schwer wiegendes Ereignis gehandelt hätte. Damit standen der Beschwerdeführerin keine Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO zu. Klar vom Teilnahmerecht gemäss StPO ist das Konfrontationsrecht gemäss EMRK zu trennen. Dieses ist zwar auch auf Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwendbar, wenn keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wird. Dieses Recht steht jedoch nur der beschuldigten Person zu.