SR 0.101]). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. handelt. Entsprechend sind die hier gemachten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (statt vieler: SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Beim Konfrontationsrecht nach Art.