3 Verfolgung einer Verkehrsregelverletzung i.S.v. 90 SVG gerichtet ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Strafanzeige bezüglich Art. 90 SVG eingereicht zu haben. Entsprechend hätte sie einen Antrag auf sachliche Ausdehnung an die Staatsanwaltschaft stellen müssen. Da sich die Rügen der Verletzung der Untersuchungsmaxime auf die Verkehrsregelverletzung beziehen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 2.4 Auf die Sache ist nach dem Gesagten nur hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung einzutreten.