115 StPO und entsprechend nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sei. Hinzu komme, dass mit der angefochtenen Verfügung einzig das Verfahren hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt werde, weshalb die Anträge bezüglich Verkehrsregelverletzung über den Streitgegenstand hinausgingen. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation bezüglich Verkehrsregelverletzung. Es ist daher auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich zu bejahen ist.