381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, es sei betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 450 vom 13. Mai 2024 E. 2.2 führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin insoweit nicht unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO und entsprechend nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sei.