2 troffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] durch Verkehrsregelverletzung anbelangt, bedarf die Beschwerdelegitimation einer näheren Prüfung: 2.3.1 Ein Rechtsmittel kann diejenige Partei ergreifen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO).