Weiter seien die Akten der Verfahren BJS 23 9488 und BJS 22 20455 [PEN 24 179] zu edieren sowie die Akten BK 24 158 beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 5. September 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 23 9488 inkl. Akten BJS 22 20445 [PEN 24 179] eingereicht hatte und zog die amtlichen Akten BK 24 158 bei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.