Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie eventuell wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unverzüglich zur Anklage zu bringen. Weiter seien die Akten der Verfahren BJS 23 9488 und BJS 22 20455 [PEN 24 179] zu edieren sowie die Akten BK 24 158 beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.