Mit Verfügung vom 16. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren BJS 23 9488 gegen die Beschuldigte ein und lehnte die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie eventuell wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unverzüglich zur Anklage zu bringen.