Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 358 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. August 2024 (BJS 23 9488) Erwägungen: 1. 1.1 Am 21. Oktober 2022 kam es auf der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) zu einem Verkehrsunfall zwischen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte in der Folge zwei Strafverfahren gegen die Beteiligten. 1.2 Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft die Beschwer- deführerin im Verfahren BJS 22 20445 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin erhob die Staatsanwaltschaft weitere Beweise und überwies das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2024 ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland. 1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren BJS 23 9488 gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin hob die Beschwerdekammer in Strafsa- chen diese Verfügung mit Beschluss BK 24 158 vom 19. Juni 2024 auf. 1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren BJS 23 9488 gegen die Beschuldigte ein und lehnte die Beweisanträge der Be- schwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte we- gen fahrlässiger Körperverletzung sowie eventuell wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unverzüglich zur Anklage zu bringen. Weiter seien die Akten der Verfahren BJS 23 9488 und BJS 22 20455 [PEN 24 179] zu edieren so- wie die Akten BK 24 158 beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 5. September 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 23 9488 inkl. Akten BJS 22 20445 [PEN 24 179] eingereicht hatte und zog die amtlichen Akten BK 24 158 bei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Sep- tember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. 2.2 Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- 2 troffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] durch Verkehrsregelverletzung anbelangt, bedarf die Beschwerdelegitimation einer näheren Prüfung: 2.3.1 Ein Rechtsmittel kann diejenige Partei ergreifen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzli- che Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, es sei betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 450 vom 13. Mai 2024 E. 2.2 führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin in- soweit nicht unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO und entsprechend nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sei. Hinzu komme, dass mit der ange- fochtenen Verfügung einzig das Verfahren hinsichtlich der fahrlässigen Körperver- letzung eingestellt werde, weshalb die Anträge bezüglich Verkehrsregelverletzung über den Streitgegenstand hinausgingen. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation bezüglich Verkehrsregelverletzung. Es ist daher auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich zu bejahen ist. Auch ist es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen, hinsichtlich einer möglichen Verkehrsregelverletzung erstmalig eine rechtliche Qualifikation vorzu- nehmen, um daraus auf das bzw. die geschützten Rechtsgüter zu schliessen. 2.3.4 Was den Streitgegenstand anbelangt, ist das Folgende anzumerken: Verkehrsre- geln stellen bei fahrlässigen Verletzungsdelikten im Strassenverkehr regelmässig die verletzte Sorgfaltspflicht dar. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jedes Strafverfahren aufgrund eines solchen Delikts ohne Weiteres auch auf 3 Verfolgung einer Verkehrsregelverletzung i.S.v. 90 SVG gerichtet ist. Die Be- schwerdeführerin macht nicht geltend, Strafanzeige bezüglich Art. 90 SVG einge- reicht zu haben. Entsprechend hätte sie einen Antrag auf sachliche Ausdehnung an die Staatsanwaltschaft stellen müssen. Da sich die Rügen der Verletzung der Un- tersuchungsmaxime auf die Verkehrsregelverletzung beziehen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 2.4 Auf die Sache ist nach dem Gesagten nur hinsichtlich der fahrlässigen Körperver- letzung einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Im vorliegenden Fall ist es am 21.10.2022 auf der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und der Privatklägerin (auf dem E-Bike) gekommen. Aufgrund dieses Zusammenstosses, ist die Privatklä- gerin, welche ohne Helm unterwegs war, zu Boden gestürzt und hat sich dabei Verletzungen am Kopf und der Hüfte zugezogen. Die Polizei hat in der Folge (nur) die E-Bike Lenkerin zur Anzeige gebracht (vgl. BJS 22 20445/ PEN 24 179). 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts, begangen dadurch, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschuldigten verzichtet hat. 4.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung an- wesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Jede angeklagte Person hat mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfah- ren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. handelt. Entspre- chend sind die hier gemachten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (statt vieler: SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Beim Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK handelt es sich ausschliesslich um ein Recht der angeklagten, d.h. beschuldigten Person (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 147 StPO). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens keine Teilnahmerechte zustünden. Im Verlauf des Verfahrens hätte ihr jedoch der Anspruch auf Konfrontation gewährt werden müssen, soweit die Verfahrensleiterin bei der Begründung der Einstel- 4 lungsverfügung auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte und diese zulasten der Beschwerdeführerin verwendete. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für letzteres auf die Entscheide der Beschwerdekammer BK 15 375 vom 16. Februar 2016 E. 3 ff. sowie BK 16 555 vom 10. April 2017 E. 5.4. 4.3 Die Beschwerdeführerin und die Generalstaatsanwaltschaft machen nicht geltend, dass das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren zum Zeitpunkt der Einvernahme der Beschuldigten bereits eröffnet gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbe- sondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StPO informiert worden wäre, weil es sich um ein schwer wiegendes Ereig- nis gehandelt hätte. Damit standen der Beschwerdeführerin keine Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO zu. Klar vom Teilnahmerecht gemäss StPO ist das Konfrontati- onsrecht gemäss EMRK zu trennen. Dieses ist zwar auch auf Einvernahmen im po- lizeilichen Ermittlungsverfahren anwendbar, wenn keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wird. Dieses Recht steht jedoch nur der beschuldigten Person zu. Die fragliche Einvernahme der Beschuldigten ist entsprechend ohne Weiteres verwertbar, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Privat- klägerin und nicht Beschuldigte ist. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zwei Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen an. Folgendes ist zu diesen Entscheiden an- zumerken: 4.4.1 Es ist davon auszugehen, dass die Konstellation, die dem Beschluss BK 15 375 zugrunde liegt, eine andere ist als die hier vorliegende. E. 6 dieses Entscheides kann entnommen werden, dass dem Privatkläger keine Teilnahmerechte gewährt worden waren, obwohl dies im Polizeiauftrag explizit erwähnt worden war. Es muss sich daher um einen Polizeiauftrag i.S.v. Art. 312 StPO, d.h. nach Verfahrenseröff- nung, gehandelt haben, da dem Privatkläger andernfalls kein Teilnahmerecht zu- gestanden hätte. 4.4.2 Der Beschluss BK 16 555 stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Be- schwerdekammer BK 16 406 vom 13. Dezember 2016. Dort wurde eine Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt, da die Privatkläger von der Teilnahme an Einver- nahmen nach Eröffnung des Verfahrens ausgeschlossen worden waren. Wenn E. 5.4 des Beschlusses BK 16 555 diese Rechtsprechung ohne weitere Begrün- dung auf Personen auszudehnen scheint, die als Auskunftspersonen im polizeili- chen Ermittlungsverfahren einvernommen werden, so entspräche dies nicht mehr dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Berichte des Unfalltechnischen Diens- tes der Kantonspolizei Bern (UTD) nicht verwertbar seien. Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO; sog. absolute Beweisverwertungsverbote). Bewei- se, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. relative Beweisverwertungsverbote). 5 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass bei der Erstellung der Berichte des UTD absolute oder relative Beweisverwertungsverbote missachtet worden wären. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Berichte sind entsprechend verwertbar. Der Beweiswert der Berichte ist im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen. 6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es etwas befremdlich erscheine, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Beschluss BK 24 158 der Beschwerde- kammer in Strafsachen keine weiteren Ermittlungshandlungen durchgeführt habe, so ist ihr mit der Generalstaatsanwaltschaft der Wortlaut des Teils der E. 4.3 ent- gegenzuhalten, auf die sie sich bezieht: Betreffend die Beschuldigte ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihr überhaupt ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Wird ein solches verneint, ist das Verfahren wegen Körperverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft bereits in Aussicht gestellt – einzustellen. Sollten weitere Ermittlungen jedoch auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten hindeuten, wäre in einem nächsten Schritt zu klären, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit allenfalls aufgrund groben Selbstverschuldens der Beschwer- deführerin entfiele resp. Letzteres die Adäquanz zu unterbrechen vermöchte. Erst dann könnte sich eine Sistierung des Verfahrens BJS 23 9488 im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens PEN 24 179 allenfalls aufdrängen. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen an dieser Stelle mehrere mögliche Varianten skizziert. Die Staatsanwaltschaft war und ist der An- sicht, dass der Beschuldigten kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Dem ist im Lichte der zitierten Erwägung nichts entgegenzuhalten. Ob die Staatsanwalt- schaft zu dieser Ansicht gelangen und in Folge dieser Ansicht das Verfahren ein- stellen durfte, ist sogleich zu prüfen. 7. Die Beschwerde richtet sich im Weiteren gegen die Abweisung der Beweisanträge und die Einstellung des Verfahrens. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- ten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhalts- feststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es der Staatsanwaltschaft mithin nur bei unklarer Be- 6 weislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfest- stellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Okto- ber 2023 E. 7.1). Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allge- meinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem je- der Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht beson- dere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Der Überholende darf grundsätzlich dar- auf vertrauen, dass der Überholte die eingeschlagene Fahrweise nicht überra- schend aufgeben wird (BGE 118 IV 277 E. 4b). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rück- sicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, den Vorrang hat (BGE 100 IV 83 E. 1). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflich- tet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 36 SVG). Das Einspurmanöver ist deutlich auszuführen, damit die anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht des Einspurenden erkennen können. Dies ist des- halb wichtig, weil ein zum Linksabbiegen eingespurtes Fahrzeug nicht mehr links, wohl aber rechts überholt werden darf. Entsprechend ist ein leichtes Einspuren un- genügend, wenn weiter gegen die Fahrbahnmitte gefahren werden könnte. Unter Umständen ist es auch geboten, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren (MA- EDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 36 SVG). 7 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Beweisanträge der Be- schwerdeführerin damit, dass der Sachverhalt hinreichend bewiesen sei. Ausser- dem sei nicht erkennbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine weitere Expertise sowie eine erneute Einvernahme der Beschuldigten bringen sollten. Schliesslich beträfen die im Beweisantrag formulierten Fragen die Beweiswürdigung, weshalb sie sowieso nicht durch einen Experten oder eine Expertin zu beantworten wären. Die Einstellung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass gestützt auf das Spu- renbild vor Ort und die Aussagen der involvierten Personen davon auszugehen sei, dass die alleinige Verantwortung für den Unfall bei der Beschwerdeführerin liege. Zwar habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin ein Handzeichen gegeben habe oder nicht. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, dass nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden könne. Die Be- schuldigte habe alle Vorsichtsmassnahmen für ein sicheres Überholen getroffen. Dies decke sich mit dem Spurenbild, da der Personenwagen der Beschuldigten nur auf der rechten Seite Schäden aufweise. In Ermangelung einer pflichtwidrigen Un- vorsicht sei kein Straftatbestand erfüllt. 7.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt worden sei, da die Sachlage für eine Einstellung zu wenig klar sei. Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht auf Wi- dersprüche und Unsicherheiten hin geprüft worden. Die Berichte des UTD seien weder objektiv noch überprüfbar. Sie fussten auf subjektiven Wahrnehmungen und würden weitere Hypothesen ausschliessen. Weiter sei die Argumentation der Staatsanwaltschaft widersprüchlich: Einerseits könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin ein Handzeichen gegeben habe. Andererseits werde ihr unvorsichtiges Abbiegen vorgeworfen. Das Einholen einer Expertise und weitere Untersuchungsmassnahmen drängten sich im Licht der widersprüchlichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auf. Die Staatsanwaltschaft habe sich selbst zuzuschreiben, dass eine erneute Befragung erst zwei Jahre nach dem Unfallge- schehen erfolgen würde. Die Frage der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit hänge von weiteren Untersuchungsergebnissen ab, welche die Staatsanwaltschaft bisher nicht eingeholt habe. Die Berichte des UTD seien nicht verwertbar. 7.4 In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich zu den Ergebnissen des UTD. Vorweg hält sie fest, dass keine Zweifel an der Experti- se des UTD bestehen, weshalb keine weitere Expertise nötig sei. Zu den Ergebnis- sen führt sie aus, es sei nachgewiesen, dass sich die Kollision ereignet habe, als die Beschwerdeführerin bereits nach links ausgeschwenkt habe. Aufgrund der komplett seitlichen Schäden am Fahrzeug könne gestützt auf eine approximative Rückrechnung gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte hätte sehen müssen, wenn sie vor dem Abbiegen zurückgeschaut hätte. Da die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beschuldigten vortrittsbelas- tet gewesen sei, hätte sie zu diesem Zeitpunkt nicht abbiegen dürfen. Weiter habe sich der Personenwagen der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision nachweis- 8 lich in der Mitte der Strasse befunden. Der einzig logische Grund hierfür sei, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gesehen habe und ausgeschert sei, um diese zu überholen. Doch selbst wenn dies nicht der Grund für das Fahrverhalten gewesen wäre, so wäre dies nicht unfallursächlich gewesen. 7.5 Was die Einstellung anbelangt, ist vorweg mit der Generalstaatsanwaltschaft fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrittsbelastet war, da sie ihre Fahrtrich- tung änderte. Sie war daher gehalten, Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu neh- men, die Richtungsänderung anzuzeigen und deutlich einzuspuren. Gestützt auf die objektiven Beweismittel können folgende Schlüsse gezogen werden: Erstens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Spurenbild zu schliessen, dass sich die Kollision ereignete, als die Beschwerdeführerin ausschwenkte. Dies folgt aus der leichten Neigung des Leichtmotorrades (vgl. Akten PEN 24 179, pag. 37 f.), welche sich aus den Spuren an beiden Fahrzeugen ergibt. Zweitens bringt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor, dass die Beschwerde- führerin vor dem Abbiegen den nachfolgenden Verkehr hätte beobachten und die- sem den Vortritt gewähren müssen. Mindestens eine dieser zwei Regeln muss sie verletzt haben, da sie andernfalls nicht abgebogen wäre. Drittens ist dem Spurenbild zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf der Mitte der Strasse fuhr. Bei den eher schmalen Spurverhältnissen auf der D.________ (Strasse) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kollision nicht oder zumindest nicht deutlich genug eingespurt war. Andernfalls hätte es nicht zu einer komplett seitlichen Kollision kommen können. Viertens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Beschwerdeführerin gesehen hatte. Es erscheint nicht plausibel, dass sie aus einem anderen Grund in der Mitte der Strasse hätte fahren sollen. In dieser Situation durfte sich die Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz stützen und darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgibt. Fünftens stehen diesen Schlüssen die vorhandenen und im Übrigen verwertbaren subjektiven Beweismittel nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft durfte damit davon ausgehen, dass der Sachverhalt rechts- genüglich erstellt ist. Dieser entspricht im Wesentlichen dem von der Polizei mit Rapport vom 28. Februar 2023 angezeigten Sachverhalt. Gestützt darauf kann der Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Die Staatsanwalt- schaft stellte das Verfahren entsprechend zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ein. Aus diesen Gründen war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehal- ten, weitere Beweismittel zu erheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- 9 nehmen. Ihr ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11