9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der beschwerten Dritten wird auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.