Auslagen von CHF 90.30 und MWST von CHF 133.88) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines dünnen Bundesordners für das Einziehungsverfahren (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als angemessen. Die Entschädigung für die beschwerte Dritte wird somit auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).