429 StPO zählen auch Personen, die von einem selbstständigen Einziehungsantrag der Staatanwaltschaft (Art. 376 StPO ff.) betroffen sind (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV;