8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Als beschuldigte Person im Sinne von Art. 429 StPO zählen auch Personen, die von einem selbstständigen Einziehungsantrag der Staatanwaltschaft (Art. 376 StPO ff.