Andernfalls wäre – wie auch die beschwerte Dritte richtigerweise vorbringt – eine akzessorische Einziehung gar nie möglich. 6.3 Schliesslich ist nach den vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich eine nachträgliche Einziehung auch nicht rechtfertigen lässt, wenn es die Staatsanwaltschaft versäumt, die akzessorische Einziehung (oder den Beizug der beschwerten Dritten) im Strafverfahren anzuordnen. So kann ein fehlerhaftes Urteil bzw. eine unterlassene Einziehung nicht durch ein selbstständiges nachträgliches Einziehungsverfahren korrigiert werden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 2024 12 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 und 4.3).