1545 und 1548). Die Möglichkeit, die Höhe der Ersatzforderung je nach Verfahrensfortgang im laufenden Verfahren anpassen zu können, spricht dafür, dass die Einziehung unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zu behandeln ist. Jedenfalls schliesst die reine Möglichkeit, dass das Gericht allenfalls Anpassungen vornehmen muss, eine akzessorische Einziehung gerade nicht aus. Andernfalls wäre – wie auch die beschwerte Dritte richtigerweise vorbringt – eine akzessorische Einziehung gar nie möglich.