Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Berechnung des Vermögensvorteils von einem allfälligen Freispruch abhängig sei, überzeugt nicht. So hat die Beschwerdeführerin im selbstständigen Einziehungsverfahren das Gesamtgewicht der Überlast für die Berechnung des Vermögensvorteils aus dem Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 entnommen und – entgegen ihrer Argumentation – die ergangenen Freisprüche zweier Beschuldigter hinsichtlich mehrerer Fahrten mit Überlast nicht berücksichtigt (vgl. PEN 24 254, pag. 170; PEN 21 818-827, pag. 1545 und 1548).