1388 ff.). Andererseits hätte auch das Regionalgericht selbst die beschwerte Dritte anlässlich der Hauptverhandlung noch beiziehen können. Im Übrigen erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb die Strafbefehle noch vor Eingang des Berichtsrapports ausgestellt worden sind. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Berechnung des Vermögensvorteils von einem allfälligen Freispruch abhängig sei, überzeugt nicht.