Mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 wurde sie sodann über die konkret errechnete Höhe der Ersatzforderung informiert. Wie das Regionalgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre mithin der Beizug der beschwerten Dritten als andere Verfahrensbeteiligte auch noch im Rahmen des Einspracheverfahrens vor Gericht möglich gewesen. So hätte einerseits die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung an das Gericht einen entsprechenden Antrag stellen können, anstatt ein selbstständiges Verfahren zu eröffnen (vgl. PEN 24 254, pag. 1 und pag. 1388 ff.).