Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das selbständige Einziehungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erhalten können (vgl. E. 4.1). Wie erwähnt, hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Berichtsrapport vom 31. März 2021 Kenntnis darüber, dass der beschwerten Dritten durch die widerrechtlichen Fahrten ein mutmasslicher Vermögensvorteil zugekommen war. Mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 wurde sie sodann über die konkret errechnete Höhe der Ersatzforderung informiert.