Auch wenn der Beschwerdeführerin erst mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 – und damit nach Ausstellung der Strafbefehle vom 18. Mai 2021 – die Höhe der Ersatzforderung bekannt war, hätte sie bereits vorher Kenntnis über die allfällig einzuziehenden Vermögenswerte erlangen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das selbständige Einziehungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erhalten können (vgl. E. 4.1).