Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass sich die Berechnungen im Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 auf die Strafbefehle stützten, weshalb diese erst in Rechtskraft hätten erwachsen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführerin erst mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 – und damit nach Ausstellung der Strafbefehle vom 18. Mai 2021 – die Höhe der Ersatzforderung bekannt war, hätte sie bereits vorher Kenntnis über die allfällig einzuziehenden Vermögenswerte erlangen können.