70 Abs. 1 StGB wird für die Einziehung lediglich verlangt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Nicht verlangt wird jedoch eine Verurteilung der beschuldigten Person, womit die Einziehung unabhängig von der Strafbarkeit der involvierten Personen ist (vgl. 4.2). Die Einziehung hat nicht die Bestrafung einer Person, sondern lediglich das Rückgängigma-