Inwiefern es sich vorliegend um eine – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Ausnahmekonstellation handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 6.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen objektiven Gründen eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren nicht in Frage gekommen wäre: Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Einziehung der Vermögenswerte abhängig von den schuldhaft begangenen Straftaten ist. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB wird für die Einziehung lediglich verlangt, dass eine strafbare Handlung vorliegt.