Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen und stattdessen ein nachträgliches selbstständiges Einziehungsverfahren eröffnet hat, ist zudem das rechtliche Gehör der beschwerten Dritten verletzt worden. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahren auf Basis einer vorgängigen rechtskräftigen Verurteilung des Vortäters das rechtliche Gehör des einziehungsbetroffenen Dritten verletzt, weil dieser das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Vortäters und damit die erste Einziehungsvoraus-