Insoweit rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch keine Verfahrenstrennung. Wie das Regionalgericht erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin die beschwerte Dritte als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beiziehen oder zumindest einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen müssen (vgl. E. 4.1 und E. 6.2). So hätte gleichzeitig über die akzessorische Einziehung entschieden werden können.