6.1 Hervorzuheben ist, dass im Sinne des Grundsatzes, wonach Straftat und Einziehung im gleichen Verfahren zu beurteilen sind, das selbstständige Einziehungsverfahren lediglich dann durchzuführen ist, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Vorliegend wurde ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt, womit grundsätzlich kein selbstständiges Einziehungsverfahren in Frage kommt.